Das Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 beinhaltet die Regelungen für die Prüfung von Fahrtschreiben, EG-Kontrollgeräten sowie für die Initialisierung und Kalibrierung von digitalen Kontrollgeräten sowie den Einbau und die Überprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern.
Rechtsgrundlagen der Initialisierung und Kalibrierung von digitalen Kontrollgeräten ist § 24 KFG sowie den Einbau und die Überprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern § 24a KFG.
Grundsätzlich sind die Regelungen dann anzuwenden, wo die generelle Ausnahmen (Artikel 3) und die nationale Ausnahmen (Artikel 13) nicht anzuwenden sind [VO (EG) 561/2006 bzw. die VO (EWG) 3821/85].
Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder müssen mit einem geeigneten Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein (§ 24 KFG 1967 Absatz 1).
Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Omnibusse müssen mit einem geeigneten Fahrtenschreiber und Wegstreckenmesser ausgerüstet sein (§ 24 KFG 1967 Absatz 2).
Ausgenommen von der Bestimmung des § 24 KFG 1967 sind:
Ein in das Fahrzeug eingebautes Kontrollgerät ersetzt den Fahrtschreiber [VO (EWG) Nr. 3821/85]. Fällt das Fahrzeug unter bestimmte Ausnahmen, so muss der Fahrtschreiber/das Kontrollgerät lediglich zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle verwendet werden [Ausnahmen: VO (EG) Nr. 561/2006, Absatz 2b Z 1 und 2 oder Artikels lit. b bis i]. Es ist ein geeignetes Schaublatt einzulegen, in welches der Name des Lenkers/der Lenkerin nicht eingetragen werden muss.
Nach Artikel 3 der VO (EG) 561/2006 gilt diese Verordnung nicht bei:
Bei Omnibussen, die im regionalen Linienverkehr eingesetzt werden, muss ein Kontrollgerät eingebaut und benutzt werden [im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, abweichend von Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006]. Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des § 103 Absatz 3b erster Halbsatz kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 abgewichen werden:
Im § 24 KFG Absatz 2b werden im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen ..
freigestellt, wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt:
nur in Bezug auf die Fahrtunterbrechungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 freigestellt:
Der § 24a KFG 1967 regelt die Vorschriften für den Einbau und die Überprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern.
Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden kann. Bei den anderen Fahrzeugen muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 90 km/h nicht überschritten werden kann . Ausgenommen von dieser Bestimmung sind: